Masterplan 2020
In den letzten Jahren hat sich die Diskussion bezüglich der Gültigkeit des Verfahrens für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge, darunter auch das Fach Humanmedizin, stark ausgebreitet. Auslöser dafür ist der angebliche Verstoß der stark leistungsabhängigen Studienplatzvergabe gegenüber des Gleichheitsgrundsatzes im Grundgesetz Artikel 12. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht ein neues Urteil gefällt, welches folgende Reformen bezüglich der Zulassung ab dem 31. Dezember 2019 bzw. Anfang 2020 vorsieht.
- Universitäten dürfen die Angabe der ersten Ortspräferenz bei der Bewerbung nicht mehr als Ausschlusskriterium anführen
- die Wartezeitquote muss zukünftig durch eine Obergrenze beschränkt werden. Sie wurde (Stand 2020) durch eine sogenannte Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) ersetzt.
- die Abiturnote darf nicht alleiniges Ausschlusskriterium sein
- neben kognitiven Fertigkeiten sollen auch non-kognitive Fähigkeiten beachtet werden
- Einführung einer neuen Quote (Landarztquote)
Strukturelle und inhaltliche Anpassungen im Masterplan 2020
Darüber hinaus soll der Masterplan 2020 die Studienstruktur verändern. In Anlehnung an den Modellstudiengang soll grundsätzlich von Beginn an die Arzt-Patienten-Beziehung erprobt werden. Auch die Allgemeinmedizin soll gestärkt werden, indem strukturell alltägliche und ambulante Inhalte früh integriert werden. Die Einführung der Landarztquote ermöglicht es Universitäten bis zu 10 % der Studienplätze an Bewerber/innen zu vermitteln, welche sich nach ihrer Ausbildung dazu verpflichten, für bis zu 10 Jahre die hausärztliche Versorgung in ländlichen Regionen zu übernehmen.
Wenn du mehr über das Thema wissen möchtest, lies dir unseren Beitrag „Masterplan 2020: Das Medizinstudium der Zukunft“.